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Zinsen für die Existenzgründung
Um den Weg in die Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus zu
unterstützen, gewährleistete der Staat verschieden Zuschüsse, die über
das Arbeitsamt reguliert wurden. So gab es bis zum August des Jahres
2006 den sogenannten Existenzgründungszuschuss sowie das
Überbrückungsgeld. Nunmehr wurde dies in einer Maßnahme zusammengefasst
und als Gründungszuschuss betitelt. Allerdings gibt es keinen großen
Unterschied in Hinsicht auf die Inhalte des Existenzgründungszuschusses,
der vom Arbeitsamt gewährt wird. Natürlich bieten auch Banken
unterschiedliche Zuschüsse und Kredite an, jedoch gibt es einen
entscheidenden Fakt, welcher diese Angebote von deren des Arbeitsamtes
unterscheidet.
Das Arbeitsamt verlangt keine Zinsen für den
Existenzgründerschuss, wobei die Banken sehr wohl Zinsen für den
Existenzgründerzuschuss für die Existenzgründung verlangen. Was
jedoch sind die Voraussetzungen, die seitens des Arbeitsamtes für diese
Hilfe verlangt werden? Sofern hier Anspruch gestellt wird und dieser
positiv bewertet werden soll, muss der Anspruchsteller noch einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tage haben. Auch gilt hier als
Voraussetzung, wenn der Antragsteller bis zur Aufnahme der
Selbstständigkeit in einer Beschaffungsmaßnahme integriert war. Des
Weiteren muss er glaubhaft darstellen können, zum Beispiel anhand eines
Businessplans, dass er sein entsprechendes Vorhaben der
Selbstständigkeit qualitativ ausführen kann und hinsichtlich dessen
gemäß geeignet ist. Dies bedeutet, dass er Erfahrungen und Befähigungen
nachweisen muss. Verschiedene Institutionen werden dann entscheiden, ob
der Antragsteller gemäß den Vorgaben ausreichend qualifiziert ist.
Das
ist zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer oder die
Handwerkskammer. Der
Existenzgründungszuschuss wird dann in zwei Phasen gewährleistet und
ausgezahlt. Für neun Monate erhält man einen Existenzgründerzuschuss,
gemessen am letzten Arbeitslosengeld sowie 300 Euro für
Grundabsicherung. Anschließend werden für die darauf folgenden sechs
Monate wiederum 300 Euro für die Grundabsicherung ausgezahlt. Ein
weiterer Pluspunkt ist ebenso, dass es seit dem Jahre 2006 die
Möglichkeit der privaten Arbeitslosenversicherung gibt. Sprich, sollte
man nach der Selbstständigkeit wieder in die Arbeitslosigkeit fallen,
entsteht hier ein Anspruch auf Zahlung von Unterstützung seitens des
Arbeitsamtes. Fakt vor allem jedoch ist, dass seitens der staatlichen
Unterstützung keine Zinsen für Existenzgründerschüsse berechnet und
diese nicht zurück erstattet werden müssen.
Fakt ist auch, dass man sich den Schritt in die Selbständigkeit wirklich gut
überlegen sollte. Alles sollte man genau Hinterfragen und sich auch andere
Meinungen einholen. So einfach wie man immer denkt ist dieser Schritt nämlich
eigentlich nicht. Es gibt viele Dinge zu beachten, die man sich als Arbeitnehmer
in den meisten Fällen nicht vorstellen kann. Empfehlenswert ist auch der Einsatz
eines Unternehmensberaters wenn es das Budget zulässt und man auf Nummer Sicher
gehen will.
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